Mitgliederreglement

Voraussetzung für die Aufnahme in den Verband ist eine professionelle Tätigkeit als Filmurheber*in in den Bereichen Regie, Drehbuch oder Autorenproduktion.

Beitritt als reguläres Mitglied

Voraussetzung für die Aufnahme in den Verband ist eine professionelle Tätigkeit als FilmurheberIn in den Bereichen Regie, Drehbuch oder Autorenproduktion. Die filmische Tätigkeit bildet die ökonomische Existenzgrundlage und macht mindestens 50% des Verdienstes aus. Mindestens ein Film muss öffentlich aufgeführt worden sein (Kino, Festival, Fernsehen). Dabei sind Spiel-, Dokumentar-, Kurz-, Animations-, Experimentalfilme und Serien zulässig, wichtig sind unabhängige Produktionsbedingungen. In Fällen von Co-Drehbuchautorenschaft oder Co-Regie wird die Rechteaufteilung unter den AutorInnen als Massstab genommen, und zwar muss die antragsstellende Person nachweislich mind. 50% der Rechte innehaben.

Mitgliederbeitrag

> CHF 250.- in den ersten drei Jahren der Mitgliedschaft und für Mitglieder, die in Schwesterregie- und -autorInnenverbänden anderer Länder organisiert sind; ab Eintritt in den filmschafferischen Ruhestand, wenn weiterhin Mitgliederdienstleistungen gewünscht sind.

> CHF 500.- ab dem vierten Jahr der Mitgliedschaft

> CHF 400.- für Personen, die sowohl beim ARF/FDS als auch bei einem der folgenden Verbände/ Gewerkschaften im Medienbereich,, Mitglied sind. :
– Impressum, Verband der Schweizer Journalistinnen
– SSM, Schweizer Syndicat Medienschaffender
– Syndicom, Gewerkschaft Medien und Kommunikation

> ab CHF 125.- für Gönnermitglieder, welche uns ideell und finanziell unterstützen

Die Zeit der Anwärterschaft (zwischen Bestätigung des Gesuches durch den Vorstand und der definitiven Aufnahme in den Verband durch die Generalversammlung) ist gesondert geregelt.

Beitritt als Nachwuchsmitglied

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand (kein GV-Beschluss nötig). Interessierte bewerben sich bitte jeweils bis Mitte des Monats. Hier gehts zur Anmeldung.

Der jährliche Beiträg beträgt CHF 100.- für Nachwuchsmitglieder in den ersten 3 Jahre nach Abschluss der Ausbildung resp. nach der öffentlichen Vorführung des ersten Films. Sofern ein Nachwuchsmitglied ordentliches Mitglied werden will, müssen die Aufnahmebedingungen für ordentliche Mitglieder erfüllt sein.

Bitte beachten:

Die kostenlose Rechtsberatung kann erst ab Aufnahme durch die Generalversammlung in Anspruch genommen werden. Ebenso sind Nachwuchsmitglieder erst ab der der Aufnahme folgenden Generalversammlung für eine Rechtsberatung berechtigt. Von der Rechtsberatung ausgeschlossen sind Fälle, die ihren Ursprung eindeutig vor der Aufnahme durch die Generalversammlung haben.

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Statuten PDF (72.9 kB)

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